UNSER TECHNISCHER SERVICE PRÜFT IHRE ARBEITSMITTEL
- AQUA Ingenieurbüro für Arbeitssicherheit
- Prüfdienst
- Prüfung von Arbeitsmitteln
Prüfung von Arbeitsmitteln
Unser Prüfservice für Ihr Unternehmen
Prüfleistungen gemäß §10 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Wir prüfen Ihre technischen Arbeitsmittel und Anlagen gemäß den geltenden Vorschriften und Normen.
Gemäß Betriebssicherheitsverordnung und zahlreicher weiterer Vorschriften und Normen müssen prüfpflichtige Arbeitsmittel und Anlagen erstmalig und in regelmäßigen Abständen sowie nach Veränderung und Reparatur durch Sachverständige oder befähigte Personen geprüft werden. Insoweit die Prüfintervalle nicht durch Vorschriften vorgegeben sind, hat der Unternehmer die Prüfintervalle im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln.
Wir führen folgende Prüfungen durch
- Elektrische Anlagen und Geräte gemäß DGUV Vorschrift 3
- Medizinprodukte nach DIN VDE 0751 und DGUV Vorschrift 3
- Fahrzeuge gemäß DGUV Vorschrift 70; §29 StVZO; ADR; BoKraft
- Krane und Hebezeugen nach DGUV Vorschrift 52 durch eine zur Prüfung Befähigte Person (Kransachkundiger)
- Lkw-Ladekräne nach der DGUV Vorschrift 52 und dem DGUV Grundsatz 309-001 durch eine zur Prüfung Befähigte Person (Kransachkundiger)
- Flurförderfahrzeuge (Gabelstapler, Hubwagen) nach der DGUV Vorschrift 68 und der VDI-Rili 2511
- Hebebühnen gemäß DGUV Regel 100-500 Kap. 2.10 und DGUV Grundsatz 308-002
- Türen und Tore gemäß ASR A 1.7
- Leitern und Tritte gemäß DGUV Information 208-016 und TRBS 2121 Teil 2
- im Baugewerbe
- im Gastronomiebereich und Gasgewerbe
- zu Brennzwecken in Antrieb in Fahrzeugen
- Prüfungen von Flüssiggasanlagen für Haushaltszwecke in der Binnenschiffahrt nach DGUV Vorschrift 60 § 42 in Verbindung mit DGUV Regel 110-006
- Prüfung durch eine befähigte Person für Flüssiggasanlagen nach Betriebssicherheitverordnung gemäß TRF 2012
- Prüfung von Spielplätzen gemäß DIN 79161
- Prüfung von Erdbaumaschinen (Radlader und Kompaktbagger) gemäß BetrSichV und DGUV Regel 100-500 Kap. 2.12
- Prüfung von ortsfesten Steigleitern nach folgenden Normen
- DIN 18799 Steigleitern an baulichen Anlagen
- DIN EN 14396 Steigleitern für Schächte
- DIN 14094 Feuerwehrwesen – Notsteigleiteranlagen (ohne Rückenschutz)
- DIN EN ISO 14122 Sicherheit von Maschinen – ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen